Zuletzt aktualisiert am: 23.06.2025
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Weitere Vorschriften um § 29 GBO
- GBO - Inhaltsverzeichnis
- § 24 GBO - Anwendung § 23
- § 25 GBO - Löschung einstweilige Verfügung, vollstreckbare Entscheidung
- § 26 GBO - Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers
- § 27 GBO - Löschung, Zustimmung
- § 28 GBO - Eintragung, Bezeichnung Grundstück
- § 29 GBO - Voraussetzungen
- § 29a GBO - Glaubhaftmachung
- § 30 GBO - Eintragungsantrag, Vollmacht, Erklärung
- § 31 GBO - Rücknahme Antrag, Form Erklärung
- § 32 GBO - Nachweis für Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen
- § 33 GBO - Nachweis Güterrecht
Erwähnungen von § 29 GBO in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- § 5
- § 6a
- Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
- § 29a
- § 30
- § 31
- § 35
- Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-,Rentenschuldbrief)
- § 60
- Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
- § 137 Form elektronischer Dokumente
- Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
- § 149
- Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern (GGV)
- § 8 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitzfür mehrere Berechtigte
- § 10 Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zumBesitz auf nicht bestimmten Grundstücken oderGrundstücksteilen
- § 11 Widerspruch
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
- Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
News im Umkreis zu § 29 GBO
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Entscheidungen zu § 29 GBO
OLG-NUERNBERG, 10 W 277/10Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch setzt voraus, dass Bestehen und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind.OLG-BRAUNSCHWEIG, 2 W 264/04Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen kann einRechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden. Zur Eintragung einesRechtshängigkeitsvermerks genügt die Vorlage von Urkunden i. S. von § 29GBO. Eine Anordnung durch einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich.BAYOBLG, 2Z BR 51/00Geht es um die grundbuchrechtliche Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit sind Entstehung und Fortbestehen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.OLG-MUENCHEN, 34 Wx 429/141. Zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei Grundstücksveräußerung an einen Dritten.2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - durch Aufgabenerledigung - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringenOLG-CELLE, 4 W 125/06Im Grundbuch eintragungsfähig ist nur die Pfändung einer tatsächlich entstandenen Eigentümergrundschuld, was in der Form des § 29 GBO zu belegen ist. Die Eintragung der Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist unzulässig.